In ihrem Einspruch vom 26. Oktober 2021 legten die Eigentümer des berechtigten Grundstücks Nr. 300 dar, dass sie das Wasserrecht 10.10.1000 100-C.________ 400 nutzen wollten, weshalb es auf dem Grundstück Nr. 1000 zu belassen und auf dem Abgang an Grundstück Nr. 100 einzutragen sei. Das Quellgebiet, die Wasserfassung, das dazugehörige Abflussrohr, die Sickerstelle sowie der Felsuntergrund, von dem das Wasser zur Wasserfassung des X.brunnens laufe, befänden sich nach der Bereinigung auf dem Grundstück Nr. 100.