In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin beim Grundbuchamt beantragt, die genannte Dienstbarkeit Wasserrecht sei nach Art. 976a Abs. 1 ZGB auf den Grundstücken Nr. 100 und Nr. 1000 zu löschen, weil sie örtlich die beiden Grundstücke nicht betreffe. Der im Beleg erwähnte X.brunnen befinde sich auf dem Grundstück Nr. 500 und belaste daher nur dieses Grundstück.