2. 2.1 Das Grundstück Nr. 1000 im Eigentum der Beschwerdeführerin ist gemäss Eintrag im Grundbuch mit der Dienstbarkeit Wasserrecht 10.10.1000 100-C.________ 400 zu Gunsten des Grundstücks Nr. 300 belastet. Es wurde mit öffentlicher Urkunde vom 24. März 2021 in zwei Teilstücke aufgeteilt. Diese Teilstücke wurden mit den Grundstücken Nr. 100 bzw. Nr. 2000 vereinigt. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin beim Grundbuchamt beantragt, die genannte Dienstbarkeit Wasserrecht sei nach Art. 976a Abs. 1 ZGB auf den Grundstücken Nr. 100 und Nr. 1000 zu löschen, weil sie örtlich die beiden Grundstücke nicht betreffe.