1.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. April 2022 neu beantragt, eventuell sei das Wasserrecht mittels Plänen auf der Fläche des aufzuhebenden Grundstücks Nr. 1000 zu belassen und nur formell auf das Grundstück Nr. 100 auszudehnen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zu dessen Bestimmung ist von der angefochtenen Verfügung, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, auszugehen. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand mit ihren Anträgen (Art. 72 VRPG; vgl. RUTH HERZOG, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 f.).