1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die dienstbarkeitsbelastete Beschwerdeführerin ist von der Abweisung ihres Antrags um Löschung der Dienstbarkeit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der angefochtenen Verfügung. Sie ist somit zur Grundbuchbeschwerde befugt.