In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 8. März 2022 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin bestätigt in ihrer Eingabe vom 11. April 2022 das in der Beschwerde gestellte Rechtsbegehren und beantragt neu, eventuell sei das Wasserrecht mittels Plänen auf der Fläche des aufzuhebenden Grundstücks Nr. 1000 zu belassen und nur formell auf das Grundstück Nr. 100 auszudehnen. Auf die einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: