Nr. 300 sei nach Art. 976a Abs. 1 ZGB auf den Grundstücken Nr. 100 und Nr. 1000 zu löschen, weil sie örtlich die beiden Grundstücke nicht betreffe. Am 26. Oktober 2021 erhoben die Eigentümer des berechtigten Grundstücks Nr. 300 Einspruch gegen den Löschungsantrag. Die Gesuchstellerin hielt mit Eingabe vom 8. November 2021 an ihrem Löschungsantrag fest. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 wies das Grundbuchamt den Antrag um Löschung der Dienstbarkeit Wasserrecht 10.10.1000 100-C.________ 400 gemäss Art. 976b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) ab.