Wenn eine eingetragene Dienstbarkeit höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung (mehr) hat, so kann nach Art. 976a ZGB jede dadurch belastete Person beim Grundbuchamt deren Löschung verlangen. Für eine erleichterte Löschung bedarf es einer gesicherten Annahme, dass die rechtliche Bedeutungslosigkeit gegeben ist. Die rechtliche Bedeutungslosigkeit muss sich unzweifelhaft aus den Belegen oder aus den Umständen ergeben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Radiation facilitée d’une inscription très vraisemblablement dépourvue de valeur juridique