Die Beschwerde ist folglich bezüglich der erworbenen Stockwerkeinheit begründet und insofern gutzuheissen, als dass die Steuerbefreiung für das Grundstück Nr. 1000-1 zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedoch insoweit abzuweisen, als dass die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Handänderungssteuer für die selbstgenutzten Einstellhallenplätze (Grundstücke Nrn. 1000-10 und 1000-20) beantragt. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend. Die teilweise Abweisung der Beschwerde rechtfertigt unter den gegebenen Umständen keine Kostenausscheidung. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG).