2021, eingehalten hat. Die Beschwerdeführerin bestätigt in dem am 26. November 2021 beim Grundbuchamt eingegangenen Formular 2b vom 25. November 2021 zudem ausdrücklich, dass sie seit dem Erwerb der Grundstücke dort während zwei Jahren ununterbrochen und ausschliesslich ihren Hauptwohnsitz hatte und damit die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung der gestundeten Handänderungssteuer gegeben sind. Vorliegend besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Bestätigung zu zweifeln. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Handänderungssteuer für das als Hauptwohnsitz dienende Grundstück Nr. 1000-1.