Für das als Hauptwohnsitz dienende Grundstück Nr. 1000-1 ist das Formular 2b vom 25. November 2021 und eine Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde C.____ vom 20. Oktober 2021 am 26. November 2021 beim Grundbuchamt eingegangen. Der Nachweis ist vor Ablauf der Stundung und somit rechtzeitig eingereicht worden (Art. 17a Abs. 1 HStG). Aus der Hauptwohnsitzbestätigung geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2019 ihren Hauptwohnsitz auf dem erworbenen Grundstück (Wohnung an der D.____-Strasse 10, Gbbl. Nr. 1000-1) hat. Daraus ergibt sich, dass sie die geforderte Wohnsitzdauer von zwei Jahren innerhalb der Stundungsfrist von drei Jahren, d.h. bis 28. Dezember