Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie die Handänderungssteuer für die zwei vermieteten Einstellhallenplätze (Grundstücke Nrn. 1000-30und 1000-40) samt Verzugszins zu bezahlen hat. Die Handänderungssteuer für diese Grundstücke hat die Beschwerdeführerin denn auch bereits am 8. Dezember 2021 bezahlt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Handänderungssteuer jedoch auch für die zwei weiteren Einstellhallenplätze (Grundstücke Nrn. 1000-10 und 1000-20) zu bezahlen. Eine Steuerbefreiung für diese Grundstücke ist von vornherein ausgeschlossen (DIJE 2020.DIJ.6210 vom 13.1.2022, a.a.O.) Es ist unerheblich, dass die Einstellhallenplätze von der Beschwerdeführerin selbst