4.4 Für den vorliegend zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass nur der Erwerb des als Hauptwohnsitz dienenden Grundstücks (Grundstück Nr. 1000-1) steuerbefreit ist, sofern die Voraussetzungen nach Art. 11b HStG erfüllt sind. Die im Miteigentum erworbenen Grundstücke Nrn. 1000-10, 1000-20, 1000-30 und 1000-40 sind Einstellhallenplätze, weshalb eine Wohnnutzung bzw. eine Steuerbefreiung von vornherein ausgeschlossen sind.