4.2 Wie vorstehend ausgeführt (Bst. A hiervor) hat die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 4. September 2018 und Nachtrag vom 18. Dezember 2018 fünf Grundstücke erworben. Zum einen die Wohnung (Stockwerkeinheit Gbbl. Nr. 1000-1), welche ihr als Hauptwohnsitz dient, zu einem Kaufpreis von Fr. 575'000.–. Zum anderen vier Einstellhallenplätze (Miteigentumsanteile Gbbl Nrn. 1000-10, 1000-20, 1000- 30und 1000-40) zu einem Kaufpreis von je Fr. 25'000.–., insgesamt Fr. 100'000.–. In ihrer Selbstdeklaration gab die Beschwerdeführerin den Gesamtkaufpreis von Fr. 675'000.– (Wohnung und Einstellhallenplätze) als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer an.