3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es seien mit dem Kaufvertrag vom 4. September 2018 fünf sachenrechtlich ausgeschiedene Objekt erworben worden. Die sachenrechtliche Ausscheidung habe im vorliegenden Fall bereits vor Abschluss des Kauvertrags vorgelegen. Die Stockwerkeinheit und zwei Einstellhallenplätze seien ausschliesslich als Hauptwohnsitz genutzt worden. Für die beiden vermieteten Einstellhallenplätze sei die Handänderungssteuer zu bezahlen gewesen. Es sei daher am 25. November 2021 die entsprechende Deklaration eingereicht worden. Die Veranlagungsverfügung erweise sich daher als rechtswidrig.