3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 12. Januar 2022. Das Grundbuchamt hob darin die Stundungsverfügung vom 26. März 2019 auf und verfügte, dass die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 12'150.– zuzüglich Zins und Gebühr zu bezahlen sei. Zur Begründung führt das Grundbuchamt aus, die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung seien nicht erfüllt. Durch die Vermietung der Einstellhallenplätze liege keine ausschliessliche Wohnnutzung der erworbenen Grundstücke im Sinne von Art. 11b Abs. 1 letzter Satz HStG vor. Die nachträgliche Bezahlung der Handänderungssteuer für die vermieteten Einstellhallenplätze (Grundstück Nrn.