Das Grundbuchamt und die Beschwerdeführerin haben mit Eingabe vom 28. April 2022 und vom 17. Mai 2022 auf das Einreichen weiterer Stellungnahmen verzichtet. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: