Es sei lediglich ein Verzugszins von 3% p.a. auf dem Betrag von Fr. 900.– zwischen dem 28. Dezember 2018 und dem Zahlungseingang beim Grundbuchamt am 8. Dezember 2021 zu erheben. 2 In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2022 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfügung vom 12. Januar 2022 sei zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Eingabe vom 5. April 2022 unter einigen zusätzlichen Ausführungen an den von ihr gestellten Anträgen fest.