C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 12. Januar 2022 erhebt A.__________, vertreten durch Notar B.________, am 28. Januar 2022 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragt darin, die Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei lediglich ein Verzugszins von 3% p.a. auf dem Betrag von Fr. 900.– zwischen dem 28. Dezember 2018 und dem Zahlungseingang beim Grundbuchamt am 8. Dezember 2021 zu erheben.