Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 reichte A.__________, vertreten durch Notar B.________, beim Grundbuchamt eine Einsprache gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 12. Januar 2022 ein. Mit Einspracheverfügung vom 21. Januar 2022 wies das Grundbuchamt das Gesuch um Wiedererwägung ab und bestätigte die Veranlagungsverfügung vom 12. Januar 2022.