Als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer gab A.__________ darin einen Kaufpreis von Fr. 50'000.– an. Die Handänderungssteuer für die zwei vermieteten Einstellhallenplätze im Betrag von Fr. 900.– bezahlte A.__________ am 8. Dezember 2021. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab und hob die Stundungsverfügung vom 26. März 2019 auf. Zudem verpflichtete das Grundbuchamt A.__________ zur Bezahlung der gestundeten Steuer von Fr. 12'150.– zuzüglich Zins und Gebühren.