5. Zusammenfassend gelangt die DIJ zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden die Voraussetzung, die erworbenen Grundstücke ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen, im massgebenden Zeitpunkt nicht erfüllten. Das Grundbuchamt hat somit zu Recht die Stundung aufgehoben und den Beschwerdeführenden die Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.