117 N 496). Der Gesetzgeber des Kantons Bern wollte jedoch nur die ausschliessliche Wohnnutzung steuerlich begünstigen und keine Mischnutzung. Die Voraussetzungen gemäss Art. 11b Abs. 1 HStG sind daher vorliegend nicht erfüllt. 4.4 Ob eine nachträgliche sachenrechtliche Ausscheidung des fremdgenutzen Anteils möglich wäre, ist für den vorliegenden Fall unerheblich, da die Voraussetzungen gemäss Art. 11b Abs. 1 HStG während der Stundungsdauer erfüllt sein müssen.