Das Grundbuchamt führt in seiner Vernehmlassung aus, beim Einzug in das erworbene Objekt habe noch die Gesellschaft X.__________ GmbH und ab dem 6. Mai 2021 die X.__________ GmbH in Liquidation bestanden. In diesem Fall stelle die Liquidation der Gesellschaft die – wenn auch geringe – Geschäftstätigkeit dar. Zudem hätten die Beschwerdeführenden bestätigt, dass die Gesellschaft den Briefkasten verwende, was die ausschliessliche Wohnnutzung ebenfalls ausschliesse. Eine nachträgliche sachenrechtliche Ausscheidung der Gesellschaft sei nicht möglich.