Diese Dienstleistung ist freiwillig, weshalb die steuerpflichtigen Personen daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Ob die Beschwerdeführenden das Erinnerungsschreiben vom Grundbuchamt erhalten und zur Kenntnis genommen haben oder nicht, ändert nichts an ihrer Mitwirkungspflicht, den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG dem Grundbuchamt unaufgefordert zu erbringen (vgl. Art. 17a Abs. 1 HG). Somit ist die Aufhebung der Stundungsverfügung durch das Grundbuchamt nicht zu beanstanden.