3.4 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden innert der Stundungsfrist keinen Nachweis beim Grundbuchamt eingereicht haben. Die mit der Beschwerde vom 20. September 2022 eingereichten Hauptwohnsitzbestätigungen der EG C.___ vom 20. September 2022 und das Formular 2b sind verspätet eingereicht worden. Somit haben die Beschwerdeführenden die Frist gemäss Art. 17a Abs. 1 HG verpasst. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführenden das Erinnerungsschreiben des Grundbuchamtes aufgrund eines Auslandaufenthaltes nicht entgegennehmen konnten, nichts zu ändern.