Die Beschwerdeführenden seien sodann zu Unrecht der Auffassung, dass der Nachweis der erfüllten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachträglich noch möglich sei. Die nach Ablauf der Stundungsfrist zusammen mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen für den Nachweis (von den Beschwerdeführenden unterzeichnete GB-Formulare 2b, zwei Hauptwohnsitzbestätigungen) seien daher unbeachtlich.