Der Nachweis sei an keine Aufforderung durch das Grundbuchamt gekoppelt, bei deren Ausbleiben die erwerbenden Personen nicht zu unternehmen hätten. Es sei daher unerheblich, ob die Erinnerungsschreiben zugestellt wurden oder die Zustellungsfiktion greife, weil die Einschreiben nicht innert siebentätiger Frist bei der Post abgeholt wurden. Die Beschwerdeführenden seien sodann zu Unrecht der Auffassung, dass der Nachweis der erfüllten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nachträglich noch möglich sei.