Das Grundbuchamt hält in seiner Beschwerdevernehmlassung weiterhin an seinen Verfügungen vom 12. September 2022 fest. Es weist darauf hin, dass die Einschreiben, die am 1. Juni 2022 versandt wurden, nicht eine Aufforderung zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen enthielten. Die Schreiben hätten lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass vor Ablauf der Stundungsfrist der Nachweis zu erbringen sei, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden. Der Nachweis sei an keine Aufforderung durch das Grundbuchamt gekoppelt, bei deren Ausbleiben die erwerbenden Personen nicht zu unternehmen hätten.