trotzdem sei kein entsprechender Nachweis innert Stundungsfrist beim Grundbuchamt eingegangen. 3.2 In ihrer Beschwerde machen der Beschwerdeführenden geltend, sie erfüllten die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung. Auf die Aufforderung des Grundbuchamtes zur Einreichung der geforderten Unterlagen hätten sie leider nicht reagieren können, da sie aufgrund eines Auslandaufenthaltes ihre Post nicht entgegennehmen konnten. Die eingeschriebene Post sei anschliessend zurück an den Absender geschickt worden ohne späteren, erneuten Zustellungsversuch.