C. Gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 12. September 2022 erhoben A._____ und B.________________ am 20. September 2022 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Verfügungen. Der Beschwerde legten sie den Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums im Hinblick auf die beantragte nachträgliche Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer (Formular 2b) sowie zwei Hauptwohnsitzbestätigungen der Einwohnergemeinde (EG) C.___ vom 20. September 2022 bei. Das Grundbuchamt beantragte in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 11. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.