A. A._____ und B.________________ erwarben am 26. August 2019 die Grundstücke Gbbl.-Nrn. 1000 und 20000 zu Gesamteigentum. Zugleich stellten sie ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum. Gestützt darauf stundete das Grundbuchamt die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 14'400.– bis am 26. August 2022. B. Mit Verfügungen vom 12. September 2022 hob das Grundbuchamt die Stundung auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich verfügte es, dass die gestundete Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 14’400.– sowie Zins und Gebühr zu bezahlen sei.