b Die Erinnerung des Grundbuchamtes an die Steuerpflichtigen vor Ablauf der Stundungsfrist, die Hauptwohnsitzbestätigung einzureichen, stellt eine freiwillige Dienstleistung des Grundbuchamtes dar (E. 3.4). c Ob die Beschwerdeführenden das Erinnerungsschreiben vom Grundbuchamt erhalten und zur Kenntnis genommen haben oder nicht, ändert nichts an ihrer Mitwirkungspflicht, den Nachweis der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG dem Grundbuchamt unaufgefordert zu erbringen (E. 3.4). Impôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel