Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (GebV; BSG 154.21) je pauschal auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerden in den Verfahren 2022.DIJ.5528 und 2022.DIJ.5529 werden abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Verfahrens 2022.DIJ.5528 vor der Direktion für Inneres und Justiz in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.-- werden A.__________ zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.