5. Bei diesem Ausgang der Verfahren haben der unterliegende Beschwerdeführer und die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten der Verfahren vor der DIJ zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass der Bearbeitungsaufwand aufgrund der Verfahrensvereinigung geringer ausgefallen ist, wobei die Kosten aber so zu verlegen sind, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 106 N. 5). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art.