4.7 Zusammenfassend erfüllten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin die Voraussetzung, das erworbene Grundstück ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen, im massgebenden Zeitraum nicht. Das Grundbuchamt hat die seinerzeit gewährte Stundung der Handänderungssteuer somit zu Recht aufgehoben und dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin die Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.