Angesichts dessen überwiegt das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit. Die Praxisänderung erfolgte zudem in grundsätzlicher Weise, was sich auch im seit dem 13. Mai 2020 angepassten Merkblatt zeigt. Die geänderte Praxis muss grundsätzlich sofort auch auf hängige Angelegenheiten angewendet werden (vgl. zum Ganzen VGE 2022/349 vom 21.3.2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Grundstückserwerb durch den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin erfolgte jedoch nach der Anpassung des öffentlich zugänglichen Merkblatts, weshalb sie die geänderte Praxis der Grundbuchämter hätten zur Kenntnis nehmen können.