4.6.1 Schliesslich machen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend mit der Begründung, das Grundbuchamt habe die Abkehr von der früher angewandten Präponderanzmethode ungenügend angekündigt. Die Anwendung dieser Methode sei bis zum 12. Mai 2020 im «Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern betreffend nachträglicher Steuerbefreiung gemäss Artikel 11a und 17a HStG» vorgesehen gewesen (Merkblatt einsehbar unter: , Rubriken «Grundbuch/Handänderungssteuer/Stundung und Steuerbefreiung/Mehr zum Thema» [Stand: 28.3.2023].