Die ursprüngliche Geschäftstätigkeit wurde durch die Liquidationstätigkeit abgelöst, welche jedoch ebenfalls einem Geschäfts- und nicht dem Wohnzweck dient. Folglich trifft es nicht zu, dass das erworbene Grundstück in der massgebenden Zeitspanne ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt wurde. 4.6