Ziel der Liquidation ist, die pendenten Geschäfte zu beenden, die Vermögenswerte zu verwerten und die Gesellschaftsschulden zu tilgen, um schliesslich einen allfälligen Liquidationsüberschuss an die Gesellschafter zu verteilen und die Gesellschaft im Handelsregister zu löschen. Abgesehen von der neuen Zweckbestimmung und der erforderlichen Einhaltung der zwingend anwendbaren Liquidationsvorschriften gelten die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften weiter wie vor der Auflösung (vgl. Christoph Stäubli, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, Art. 738 OR N. 1 und Art. 739 OR N. 1 f.). Der Abschluss der Liquidation bewirkt den Untergang der Gesellschaft (vgl. Christoph Stäubli, a.a.