4.5.2 Trotz Eintritt des die Gesellschaft auflösenden Ereignisses bleibt deren juristische Persönlichkeit intakt und bliebt die Gesellschaft voll rechts- und handlungsfähig. Die Liquidationsgesellschaft ist mit der früheren Erwerbsgesellschaft identisch. Der Gesellschaftszweck ist jetzt aber beschränkt auf die Liquidation. Ziel der Liquidation ist, die pendenten Geschäfte zu beenden, die Vermögenswerte zu verwerten und die Gesellschaftsschulden zu tilgen, um schliesslich einen allfälligen Liquidationsüberschuss an die Gesellschafter zu verteilen und die Gesellschaft im Handelsregister zu löschen.