826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 Abs. 2 OR). Die Liquidatoren haben namentlich eine Bilanz aufzustellen, den Schuldenruf zu machen, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 742 und Art. 743 Abs. 1 OR). Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 746 OR).