Für die Auflösung der GmbH mit Liquidation sind ebenfalls die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 826 Abs. 2 OR). Tritt die GmbH in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Gesellschaftern durchgeführt ist (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 Abs. 1 OR). Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können (Art. 826 Abs. 2 i.V.m.