Dem Vortrag der Kommission (nachfolgend: Vortrag) ist zu entnehmen, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber «das ganze Grundstück als Wohneigentum selbst nutzen» muss. So ist der Erwerb eines Mehrfamilienhauses beispielsweise dann nicht steuerbefreit, wenn die Erwerberin bzw. der Erwerber nicht sämtliche Wohnungen selbst bewohnt. Auch wenn ein Wohn- und Geschäftshaus erworben wird und die Erwerberin bzw. der Erwerber Teile davon vermietet (unabhängig ob Wohn- oder Geschäftsräume), liegt keine vollumfängliche Selbstbewohnung vor.