4.1 Gemäss Art. 11b Abs. 1 HStG wird die gestundete Handänderungssteuer nicht erhoben, wenn das Grundstück während mindestens zweier Jahre ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wurde. Bei einer anderen Nutzung des Grundstücks, namentlich einer geschäftlichen, ist die Steuerbefreiung nach dem Wortlaut der Norm ausgeschlossen (vgl. statt vieler VGE 2022/353 vom 21.3.2023 E. 3.1).