Seit dem Auflösungsbeschluss sei der einzige Gesellschaftszweck die Abwicklung der Liquidation gewesen. Es sei unverhältnismässig, die ausschliessliche Wohnnutzung deshalb zu verneinen, weil sich das Liquidationsdomizil der X.___________ GmbH in Liquidation während der zweijährigen Wohnsitzdauer an der Wohnadresse befunden habe. 4.