3.1 Das Grundbuchamt hat die nachträgliche Steuerbefreiung mit der Begründung verweigert, an der Wohnadresse des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sei seit Juli 2020 und somit während der zweijährigen Wohnsitzdauer das Rechtsdomizil der X.________ GmbH in Liquidation gemeldet gewesen. Folglich sei das erworbene Grundstück nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt worden. 3 3.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bestreiten nicht, dass sich das Rechtsdomizil der X.________