A. Am 5. Juni 2020 erwarben A._____ und B.__________ das Grundstück Gbbl. Nr. 1000 als einfache Gesellschaft zu Gesamteigentum. Zusammen mit der Grundbuchanmeldung stellten sie ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum. Mit Verfügung vom 11. November 2020 veranlagte das Grundbuchamt die Handänderungssteuer und stundete diese im Umfang von Fr.