Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HStG schliesst jede andere Art der Grundstücksnutzung aus. Befindet sich am Hauptwohnsitz das Rechtsdomizil einer Gesellschaft, liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 4.1 ff.). Dies gilt auch dann, wenn sich die Gesellschaft bereits in Liquidation befand, als ihr Rechtsdomizil an die Wohnsitzadresse verlegt wurde. Auch die Liquidationstätigkeit dient einem Geschäfts- und nicht dem Wohnzweck (E. 4.5). Impôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel