Direktion für Inneres und Justiz Münstergasse 2 3000 Bern 8 +41 31 633 76 78 (Telefon) +41 31 634 51 54 (Fax) Info.ra.dij@be.ch www.be.ch/ra-dij Unsere Referenz: 2022.DIJ.5528/5529 Beschwerdeentscheid vom 1. Mai 2023 Handänderungssteuer: Selbstgenutzes Wohneigentum Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HStG schliesst jede andere Art der Grund- stücksnutzung aus. Befindet sich am Hauptwohnsitz das Rechtsdomizil einer Gesellschaft, liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 4.1 ff.). Dies gilt auch dann, wenn sich die Gesellschaft be- reits in Liquidation befand, als ihr Rechtsdomizil an die Wohnsitzadresse verlegt wurde. Auch die Liqui- dationstätigkeit dient einem Geschäfts- und nicht dem Wohnzweck (E. 4.5). Impôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel L’usage exclusif d’un logement à des fins d’habitation au sens de l’article 11b, alinéa 1 LIMu exclut tout autre type d’utilisation de l’immeuble. Si le siège d’une société se trouve à la même adresse que le do- micile, il n’existe plus d’usage exclusif à des fins d’habitation (c. 4.1 ss). Cela s’applique également lors- que la société se trouvait déjà en liquidation au moment où son siège a été transféré à l’adresse du do- micile. L'activité de liquidation sert également un but commercial et non un but d’habitation (c. 4.5). Sachverhalt A. Am 5. Juni 2020 erwarben A._____ und B.__________ das Grundstück Gbbl. Nr. 1000 als einfache Ge- sellschaft zu Gesamteigentum. Zusammen mit der Grundbuchanmeldung stellten sie ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum. Mit Verfügung vom 11. November 2020 veranlagte das Grundbuchamt die Handänderungssteuer und stundete diese im Umfang von Fr. 1 14'400.-- für die Dauer von drei Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs. Zur Sicherung der gestunde- ten Handänderungssteuer trug es im Grundbuch auf dem Grundstück Gbbl. Nr. 1000 ein gesetzliches Grundpfandrecht ein. B. Am 12. Juli 2022 reichten A._____ und B.__________ dem Grundbuchamt das am 6. Juli 2022 unter- zeichnete Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums sowie die Hauptwohnsitzbestä- tigung der Einwohnergemeinde C.______ vom 6. Juli 2022 ein. Mit Verfügungen vom 22. Juli 2022 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefrei- ung ab und hob die Stundungsverfügung vom 11. November 2020 auf. Gleichzeitig verfügte es die Be- zahlung der Handänderungssteuer von insgesamt Fr. 14'400.-- zuzüglich Zins von 3 % seit der Grund- buchanmeldung und stellte A._____ und B.__________ je Fr. 7'200.-- in Rechnung. C. Gegen die Verfügungen vom 22. Juli 2022 haben A._____ und B.__________ je mit separater Eingabe am 17. August 2022 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) erhoben. Sie beantragen je sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht haben beide die Vereinigung der beiden Beschwerde- verfahren beantragt. Mit Verfügung vom 1. September 2022 hat das instruierende Rechtsamt der DIJ die beiden Beschwerde- verfahren vereinigt. Das Grundbuchamt beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 28. September 2022, die Beschwer- den seien abzuweisen. Am 25. Oktober 2022 haben A._____ und B.__________ gemeinsam Bemerkun- gen zur Beschwerdevernehmlassung des Grundbuchamts eingereicht. Sie halten je an ihren Anträgen fest, soweit nicht bereits darüber befunden wurde. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Handänderungssteuergesetzes vom 18. März 1992 (HStG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das Handänderungssteuergesetz nichts Abweichendes bestimmt. Art. 27 HStG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 22. Juli 2022 zuständig. 1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). 2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sind durch die angefochtenen Verfügungen be- schwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 2. 2.1 Auf den 1. April 2023 sind Änderungen des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handän- derungssteuer (HG; BSG 215.326.2) in Kraft getreten. Geändert wurden unter anderem der Gesetzestitel und die offizielle Abkürzung. Der Erlass heisst neu Handänderungssteuergesetz (HStG; BSG 215.326.2). Da sich die Änderungen auf die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden nicht auswirken, werden durchgehend die neuen Bestimmungen zitiert. 2.2 Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 HStG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16 und 17 Abs. 1 HStG). Die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks kann bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück als Haupt- wohnsitz nutzen will (Art. 11a Abs. 1 HStG). Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800'000.-- der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks (Art. 11a Abs. 2 und 3 HStG). Die gestundete Steuer wird nicht erho- ben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HStG). Der Hauptwohnsitz muss innert einem Jahr ab Grund- stückserwerb in der entsprechenden Baute begründet werden, wenn diese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HStG). Die Erwerberin oder der Erwerber hat gegenüber dem Grundbuchamt innert 30 Tagen nach Ablauf der Stundung unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung erfüllt sind (Art. 17a Abs. 1 HStG). Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung gut (Art. 17a Abs. 2 HStG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur nach- träglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HStG). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob das Grundbuchamt dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin die nachträgliche Steuerbefreiung in der Höhe von insgesamt Fr. 14'400.-- zu Recht verweigert hat. 3.1 Das Grundbuchamt hat die nachträgliche Steuerbefreiung mit der Begründung verweigert, an der Wohnadresse des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin sei seit Juli 2020 und somit während der zweijährigen Wohnsitzdauer das Rechtsdomizil der X.________ GmbH in Liquidation gemeldet ge- wesen. Folglich sei das erworbene Grundstück nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt worden. 3 3.2 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bestreiten nicht, dass sich das Rechtsdomizil der X.___________ GmbH in Liquidation während der zweijährigen Wohnsitzdauer an ihrer Wohnadres- se befand. Sie machen jedoch geltend, sie hätten das Grundstück trotzdem ausschliesslich zu Wohn- zwecken genutzt. Die X.___________ GmbH sei mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15. Juli 2020 aufgelöst und deren Rechtsdomizil erst danach an die Wohnadresse verlegt worden. Die X.___________ GmbH in Liquidation habe zu diesem Zeitpunkt bereits keine Geschäftstätigkeit mehr ausgeübt. Seit dem Auflösungsbeschluss sei der einzige Gesellschaftszweck die Abwicklung der Liqui- dation gewesen. Es sei unverhältnismässig, die ausschliessliche Wohnnutzung deshalb zu verneinen, weil sich das Liquidationsdomizil der X.___________ GmbH in Liquidation während der zweijährigen Wohnsitzdauer an der Wohnadresse befunden habe. 4. 4.1 Gemäss Art. 11b Abs. 1 HStG wird die gestundete Handänderungssteuer nicht erhoben, wenn das Grundstück während mindestens zweier Jahre ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wurde. Bei einer anderen Nutzung des Grundstücks, namentlich einer geschäftlichen, ist die Steuerbefreiung nach dem Wortlaut der Norm ausgeschlossen (vgl. statt vieler VGE 2022/353 vom 21.3.2023 E. 3.1). 4.2 Nichts anderes ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien: Die Bestimmungen des HStG zur nach- träglichen Steuerbefreiung beruhen auf einem direkten Gegenvorschlag der vorberatenden Kommission des Grossen Rates zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer», dem die Stimmberechtigten des Kantons Bern am 18. Mai 2014 zustimmten (BAG 14- 055). Dem Vortrag der Kommission (nachfolgend: Vortrag) ist zu entnehmen, dass die Erwerberin bzw. der Erwerber «das ganze Grundstück als Wohneigentum selbst nutzen» muss. So ist der Erwerb eines Mehrfamilienhauses beispielsweise dann nicht steuerbefreit, wenn die Erwerberin bzw. der Erwerber nicht sämtliche Wohnungen selbst bewohnt. Auch wenn ein Wohn- und Geschäftshaus erworben wird und die Erwerberin bzw. der Erwerber Teile davon vermietet (unabhängig ob Wohn- oder Geschäftsräu- me), liegt keine vollumfängliche Selbstbewohnung vor. Dasselbe gilt, wenn die Erwerberin bzw. der Er- werber die Geschäftsräume in der Liegenschaft selbst nutzt (vgl. Vortrag, in Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013, Beilage 17, Bemerkungen zu Art. 11b, S. 5). Diese Ausführungen der vorbera- tenden Kommission wurden in der parlamentarischen Debatte in keiner Art relativiert. Der Gesetzgeber hat den strikten Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 HStG nicht ansatzweise aufgeweicht, was er jedoch getan hätte, wenn er Ausnahmen hätte zulassen bzw. das Ausschliesslichkeitskriterium hätte relativieren wol- len (vgl. statt vieler VGE 2022/353 vom 21.3.2023 E. 3.2). 4.3 Auch der Sinn und Zweck der Norm sowie deren systematische Einordnung im Gesetz sprechen nicht dagegen, die Norm streng auszulegen und die Steuerbefreiung nicht zu gewähren, wenn das Grundstück nicht ausschliesslich zum Wohnzweck, sondern auch geschäftlich genutzt wird (vgl. ausführ- lich dazu statt vieler VGE 2022/353 vom 21.3.2023 E. 3.3 f.). 4 4.4 Nach der Rechtsprechung liegt bereits dann keine ausschliessliche Wohnnutzung im Sinn von Art. 11b Abs. 1 HStG mehr vor, wenn sich an der Adresse des erworbenen Grundstücks das Rechtsdo- mizil einer Gesellschaft befindet, da dieses einem Geschäfts- und nicht dem Wohnzweck dient (vgl. statt vieler DIJE 2021.DIJ.5467 vom 18.10.2022 E. 3.4, bestätigt durch VGE 2022/353 vom 21.3.2023 E. 3, insb. E. 3.5). Dies gilt selbst dann, wenn die Administration und die eigentliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht an ihrem Rechtsdomizil erfolgen (VGE 2022/353 vom 21.3.2023 E. 3.3). 4.5 Zu prüfen bleibt, ob im vorliegenden Fall der Umstand etwas ändert, dass sich die X.___________ GmbH bereits in Liquidation befand, als sie ihr Rechtsdomizil an die Wohnadresse verlegte. 4.5.1 Nach Art. 821a Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220] sind für die Folgen der Auflösung einer GmbH die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. Gemäss Art. 738 OR tritt die aufgelöste Gesellschaft in Liquidation, unter Vorbehalt der Fälle der Fusion, der Aufspaltung und der Übertragung ihres Vermögens auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Für die Auflösung der GmbH mit Liquidation sind ebenfalls die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 826 Abs. 2 OR). Tritt die GmbH in Liquidation, so behält sie die juristische Persönlichkeit und führt ihre bisherige Firma, jedoch mit dem Zusatz «in Liquidation», bis die Auseinandersetzung auch mit den Gesellschaftern durchgeführt ist (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 Abs. 1 OR). Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit dem Eintritt der Liquidation auf die Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach jedoch nicht von den Liquidatoren vor- genommen werden können (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 Abs. 2 OR). Die Liquidatoren haben nament- lich eine Bilanz aufzustellen, den Schuldenruf zu machen, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Aktiven zu verwerten und die Verpflichtungen der Gesellschaft zu erfüllen (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 742 und Art. 743 Abs. 1 OR). Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquida- toren beim Handelsregisteramt anzumelden (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 746 OR). 4.5.2 Trotz Eintritt des die Gesellschaft auflösenden Ereignisses bleibt deren juristische Persönlichkeit intakt und bliebt die Gesellschaft voll rechts- und handlungsfähig. Die Liquidationsgesellschaft ist mit der früheren Erwerbsgesellschaft identisch. Der Gesellschaftszweck ist jetzt aber beschränkt auf die Liquida- tion. Ziel der Liquidation ist, die pendenten Geschäfte zu beenden, die Vermögenswerte zu verwerten und die Gesellschaftsschulden zu tilgen, um schliesslich einen allfälligen Liquidationsüberschuss an die Gesellschafter zu verteilen und die Gesellschaft im Handelsregister zu löschen. Abgesehen von der neu- en Zweckbestimmung und der erforderlichen Einhaltung der zwingend anwendbaren Liquidationsvor- schriften gelten die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften weiter wie vor der Auflösung (vgl. Chris- toph Stäubli, in Basler Kommentar, 5. Aufl. 2016, Art. 738 OR N. 1 und Art. 739 OR N. 1 f.). Der Ab- schluss der Liquidation bewirkt den Untergang der Gesellschaft (vgl. Christoph Stäubli, a.a.O., Art. 746 OR N. 6). 4.5.3 Durch den Auflösungsbeschluss änderte sich zwar der Zweck der X.___________ GmbH in Liqui- dation, nicht jedoch der Umstand, dass sie nach wie vor geschäftlich aktiv war. Bis zum Abschluss der Liquidation musste der Beschwerdeführer als Liquidator für die Gesellschaft diverse Handlungen vor- 5 nehmen (vgl. vorne E. 4.5.1 f.). Die ursprüngliche Geschäftstätigkeit wurde durch die Liquidationstätigkeit abgelöst, welche jedoch ebenfalls einem Geschäfts- und nicht dem Wohnzweck dient. Folglich trifft es nicht zu, dass das erworbene Grundstück in der massgebenden Zeitspanne ausschliesslich zu Wohn- zwecken genutzt wurde. 4.6 4.6.1 Schliesslich machen der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend mit der Begründung, das Grundbuchamt habe die Abkehr von der früher angewandten Präponderanzmethode ungenügend angekündigt. Die Anwendung dieser Methode sei bis zum 12. Mai 2020 im «Merkblatt der Geschäftsleitung der Grundbuchämter des Kantons Bern betreffend nachträglicher Steuerbefreiung gemäss Artikel 11a und 17a HStG» vorgesehen gewe- sen (Merkblatt einsehbar unter: , Rubriken «Grundbuch/Handänderungs- steuer/Stundung und Steuerbefreiung/Mehr zum Thema» [Stand: 28.3.2023]. 4.6.2 Es trifft zu, dass im betreffenden Merkblatt bis zum 12. Mai 2020 die sog. Präponderanzmethode vorgesehen war. Nach dieser Methode wurde die Steuerbefreiung für Grundstücke, die auch Geschäfts- zwecken dienten, gewährt, wenn die private Nutzung überwog. Die Grundbuchämter änderten ihre Pra- xis jedoch gestützt auf einen Entscheid der damaligen Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kan- tons Bern (heute: DIJ) vom 5. August 2019, in dem diese ernsthafte Zweifel daran äusserte, dass die Praxis der Grundbuchämter mit der Voraussetzung der ausschliesslichen Wohnnutzung gemäss Art. 11b HStG zu vereinbaren sei (vgl. JGKE 2017.JGK.6696 vom 5.8.2019 E. 5.2). Das Merkblatt wurde am 13. Mai 2020 an die aktuelle Praxis angepasst. 4.6.3 Das Merkblatt ist eine sog. Verwaltungsverordnung, der keine Gesetzeskraft zukommt und die nur zu berücksichtigen ist, soweit sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und diese auf über- zeugende und praktikable Art und Weise konkretisiert. Bei der Änderung von Verwaltungsverordnungen sind die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zu Praxisänderungen anwendbar: Gelangt eine Behörde zur Einsicht, dass sie das Recht bisher unrichtig angewendet hat, oder dass eine andere Rechtsanwendung den Absichten des Gesetzgebers besser entspricht, kann sie unter gewissen Voraus- setzungen eine Praxisänderung vornehmen. Es müssen ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung muss in grundsätzlicher Weise erfolgen, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung muss gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen und die Änderung darf nicht gegen Treu und Glauben verstossen (vgl. zum Ganzen VGE 2022/349 vom 21.3.2023 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.6.4 Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung sind hier gegeben: Die Grundbuchämter des Kan- tons Bern änderten ihre Praxis aufgrund des Entscheids der ihnen übergeordneten DIJ vom 5. August 2019, in dem die Frage nach der Vereinbarkeit der Präponderanzmethode mit der gesetzlichen Regelung aufgeworfen wurde und der eine bessere Rechtskenntnis brachte. Der Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 HStG ist insofern klar, als er eine ununterbrochene, persönliche und ausschliessliche – und nicht eine 6 überwiegende – Nutzung zum Wohnzweck verlangt. Die (ohnehin nur sinngemässe) Anwendung der Präponderanzmethode findet im geltenden Recht keine Grundlage, sondern widerspricht diesem viel- mehr. Es sprechen somit ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis. Angesichts dessen über- wiegt das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit. Die Praxisänderung erfolgte zudem in grundsätzlicher Weise, was sich auch im seit dem 13. Mai 2020 angepassten Merkblatt zeigt. Die geänderte Praxis muss grundsätzlich sofort auch auf hängige Angele- genheiten angewendet werden (vgl. zum Ganzen VGE 2022/349 vom 21.3.2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Grundstückserwerb durch den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin erfolgte jedoch nach der Anpassung des öffentlich zugänglichen Merkblatts, weshalb sie die geänderte Praxis der Grund- buchämter hätten zur Kenntnis nehmen können. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glau- ben liegt nicht vor. 4.7 Zusammenfassend erfüllten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin die Vorausset- zung, das erworbene Grundstück ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen, im massgebenden Zeitraum nicht. Das Grundbuchamt hat die seinerzeit gewährte Stundung der Handänderungssteuer somit zu Recht aufgehoben und dem Beschwerdeführer und der Beschwerdefüh- rerin die Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerden er- weisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang der Verfahren haben der unterliegende Beschwerdeführer und die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten der Verfahren vor der DIJ zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei der Festsetzung der Verfahrenskosten ist zu berücksichtigen, dass der Bearbeitungsaufwand aufgrund der Verfahrensvereinigung geringer ausgefallen ist, wobei die Kosten aber so zu verlegen sind, wie wenn die verschiedenen Eingaben getrennt behandelt worden wären (Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 106 N. 5). Die Verfahrenskosten werden in An- wendung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsver- waltung (GebV; BSG 154.21) je pauschal auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Parteikosten sind keine zu spre- chen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerden in den Verfahren 2022.DIJ.5528 und 2022.DIJ.5529 werden abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Verfahrens 2022.DIJ.5528 vor der Direktion für Inneres und Justiz in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.-- werden A.__________ zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinla- dung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 7 b) Die Kosten des Verfahrens 2022.DIJ.5529 vor der Direktion für Inneres und Justiz in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.-- werden B.__________ zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinla- dung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. In den Verfahren 2022.DIJ.5528 und 2022.DIJ.5529 werden keine Parteikosten gesprochen. 8